§ 23 (weggefallen)
Stand: 01.01.2023
Für § 23 UStG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 23 UStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 01.03.2023 – 5 K 93/22Zitiert von 1
- BFH, 11.01.1990 – V R 189/84Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 21.01.2011 – 14 K 4140/10
- BFH, 11.12.1997 – V R 50/94Zitiert von 5
- BFH, 23.07.2009 – V R 66/07Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen für Übersetzer; keine Zuordnung von Literaturübersetzern zur Berufsgruppe der Schriftsteller Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 11.08.1994 – XI R 99/92Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 23.06.2020 – 10 K 909/19 E,U,AO
- BFH, 13.12.2018 – V R 52/17Vorsteuerabzug und Margenbesteuerung bei KaffeefahrtenZitiert von 4
- FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 – 7 K 7343/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 UStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 17 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
BGBl. 2022 I S. 2294 Gesetzgebungsmaterialien
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.